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Ärztliche Umsatzsteuerbefreiung: Heilbehandlung & Gutachten

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Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Die Umsatzsteuerrichtlinien repräsentieren die Rechtsmeinung des Finanzministeriums. Mit der letzten Wartung wurden einige Anpassungen bei für Ärzte wichtigen Begrifflichkeiten vorgenommen.

Im Umsatzsteuergesetz sind unter anderem Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit.

Die Umsatzsteuerrichtlinien führen dann detailliert aus, was die Finanzverwaltung unter Heilbehandlung versteht. Hier gab es zwei Ergänzungen:

  • Ergänzt wurde, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.
  • Die Liste von Tätigkeiten, die nicht als Heilbehandlung gelten, wurde ergänzt um folgenden Punkt: „Leistungen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen.“

Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt. Einige Gutachten fallen jedoch nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Hier wurde erweitert, dass Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der §§ 17 und 18 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ab 1.7.2021 nicht unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung fallen.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: Svetlana - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Mag. Christiana Sommer Steuerberaterin & Wirtschaftstreuhänderin, Unternehmensberatung
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